AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ALLGEMEINES

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Leistungen der Firma EventTechnik nord ETN GmbH, nachfolgend ETN oder Auftragnehmer genannt. Mit Beauftragung der ETN erkennt der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen der ETN an. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

  1. VERTRAGSGEGENSTAND

In der Regel erstrecken sich die Vertragsleistungen auf die Planung, Durchführung und Nachbereitung von Veranstaltungen. Verträge zwischen der ETN und dem Auftraggeber kommen nur auf der Grundlage schriftlicher Angebote zustande, in denen alle vereinbarten Leistungen sowie die hierfür vereinbarte Vergütung niedergelegt sind.

Es ist der ETN gestattet, zur Erbringung ihrer Vertragsleistungen Unteraufträge an Dritte zu vergeben. Der Abschluss der Einzelverträge erfolgt – wenn nicht anders schriftlich vereinbart – unmittelbar zwischen der ETN und den Dritten. Um eine reibungslose Durchführung des Auftrages zu gewährleisten, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Kommunikation mit Dritten ausschließlich durch die ETN erfolgen zu lassen. Eine direkte Kontaktaufnahme des Kunden mit eventuellen Dritten unter Ausschluss der ETN ist nicht vorgesehen.

  1. DURCHFÜHRUNG DER VERTRAGSLEISTUNGEN

Die Durchführung der Vertragsleistungen erfolgt in enger Abstimmung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Die ETN wird den Auftraggeber über den Stand der Vorbereitungen und die Durchführung der Leistungen informieren. Ist eine Vertragspartei mit der Arbeitsweise und dem Verhalten der anderen Partei in wesentlichen Punkten nicht einverstanden, so ist dies der anderen Partei unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ansonsten gelten die Arbeitsweise und das Verhalten der anderen Partei als vertragsgemäß.

Der Auftraggeber kann nach Erteilung des Auftrages angemessene Änderungen hinsichtlich der Vertragsleistungen in Absprache mit der ETN verlangen. Jegliche Änderungen bedürfen der Schriftform und Bestätigung durch die ETN. Sämtliche zusätzliche Kosten, die sich aus solchen vom Auftraggeber gewünschten Änderungen ergeben, sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Änderungen können zur Verschiebung von verbindlichen und unverbindlichen Lieferterminen und Lieferfristen führen, für die die ETN nicht einsteht.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen und/oder alle bei Erteilung des Auftrags vereinbarten Mitwirkungen des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für die ETN kostenfrei erbracht werden.

Mit der Genehmigung von Konzepten, Grafiken, Film- und Bildmaterial durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild, auch in rechtlicher Hinsicht. Der Auftraggeber prüft die der ETN übergebenen Unterlagen auf mögliche gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter. Sollte er nicht zur Verwendung und Weitergabe berechtigt sein, so stellt der Auftraggeber die ETN von diesbezüglichen Ersatzansprüchen Dritter frei und wird der ETN entstandene Schäden ersetzen. Auch die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit ist grundsätzlich Sache und im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

  1. ABNAHME / ÜBERGABE

Eine Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.

Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt soweit nicht zuvor Mängel gerügt wurden, die der Abnahme entgegenstehen.

Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

  1. HONORARE UND ZAHLUNGSKONDITIONEN

Es gelten grundsätzlich die im Angebot bestätigten Preise. Zahlungen sind jeweils 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Überscheiten der Zahlungstermine steht der ETN ohne weitere Mahnung Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu.

Der Entgeltanspruch des Auftragnehmers entsteht, sofern nichts anderes vereinbart wurde, für jede einzeln abrechenbare Teilleistung des Events, sobald diese Leistung erbracht wurde.

Die ETN ist berechtigt, zur Deckung des erforderlichen Aufwandes, vorab Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 90 % der vereinbarten Leistungen zu verlangen.

Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden nur gegen gesonderte Vergütung erbracht.

  1. KÜNDIGUNG

Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen unmöglich, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält ETN den Anspruch auf das vereinbarte Honorar bzw. auf Schadensersatz auf schon erbrachte Vorleistungen (pauschal nachfolgende Staffel: bis zu 8 Monaten vor Veranstaltungstermin 25 % des vereinbarten Honorars, bis zu 5 Monaten vor Veranstaltungstermin 50 % des vereinbarten Honorars, ab 4 Monaten vor Veranstaltungstermin 100 % des vereinbarten Honorars).

Zzgl. zu diesem pauschalen Schadensersatz verpflichtet sich der Auftraggeber evtl. durch die ETN bereits getätigte Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Vereinbarung getätigt wurden, im vollen Umfange zu ersetzen. Davon ausgeschlossen sind Künstlerhonorare. Diese sind nach Vertragsabschluss zu 100 % des vereinbarten Honorars zu zahlen.

Unberührt von dieser Vereinbarung bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Der ETN steht ein solches Kündigungsrecht insbesondere dann zu, wenn vereinbarte Honorare oder Abschlagszahlungen durch den Auftraggeber nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden.

  1. VERWERTUNGS- UND NUTZUNGSRECHTE, COPYRIGHT

Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen, Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten, Druckvorlagen und Bild- und Filmmaterial der ETN bleiben mit allen Rechten ihr Eigentum, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind dem Auftraggeber insoweit anvertraut im Sinne des § 18 UWG. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Vornahme von Änderungen, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau. Eine Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur von der ETN vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.

Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten der ETN übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber unbenommen den gegenteiligen Nachweis zu führen.

Die ETN hat bei Verletzung der in diesem Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen bei Überlassung der Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle des ungenehmigten Nachbaus, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Gesamtkosten-honorars.

Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen aus einer Verletzung solcher gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte entstehenden Ansprüchen frei.

Die ETN ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.

Sofern vom Auftragnehmer gewünscht, ist der Auftraggeber bei allen Veröffentlichungen verpflichtet, den Auftragnehmer zu benennen.

  1. HAFTUNG

Die Haftung der ETN für eigenes Verschulden oder das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, Verrichtungsgehilfen und/oder eines gesetzlichen Vertreters ist in jedem Falle auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Die ETN haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung von Dritten und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesem Dritten auftreten können. Die ETN haftet auch nicht für die Leistungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft und etwaige sonstige Leistungsstörungen, die im Verhältnis zu den eingeschalteten Sponsoren, Partnern und Unterstützern des Auftraggebers auftreten können.

Die ETN haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg des Vorhabens.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nur, soweit die Leistungsstörungen nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der ETN und /oder eines gesetzlichen Vertreters und/oder eines Erfüllungsgehilfen und /oder eines Verrichtungsgehilfen der ETN zurückzuführen sind.

Die ETN hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der von ihr entwickelten Gestaltung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die ETN trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Vertragspartners die Veranstaltung dennoch durchführt. In diesem Falle hat der Auftraggeber die ETN von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen ETN geltend gemacht werden, freizustellen.

Mängel an den Vertragsleistungen sind der ETN unverzüglich, schriftlich anzuzeigen. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, dass sämtliche Mängel an den Vertragsleistungen in angemessener Zeit und in wirtschaftlich zumutbarer Art behoben werden. Schadenersatzansprüche bestehen im Übrigen nur, soweit der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder es sich um die Verletzung von Kardinalpflichten (das sind besonders wesentliche Vertragspflichten) handelt, bei denen die ETN nur für den bei Vertragsschluss erkennbaren Schaden haftet.

Die ETN tritt, soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, nicht als Veranstalter auf. Der Auftraggeber übernimmt als Veranstalter die Verantwortung für sämtliche haftungsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber jedermann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Auflagen gemäß der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten – VstättVO – einzuhalten. Der Veranstalter verpflichtet sich, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, bezogen auf den Produktionszeitraum, abzuschließen oder eine entsprechende Police vorzulegen.

Zeichnungen, insbesondere 3D-Visualisierungen, die vom Auftragnehmer angefertigt werden, gelten als exemplarisch und haben deskriptiven Charakter. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Visualisierungen oder die Zeichnungen eines Planes nicht zu konstruktiven Zwecken benutzt werden können. Da es sich um eine zeichnerische Darstellung mit künstlerischen Freiheiten handelt, kann nicht auf Einzelheiten in Farbe, Ausführung oder verwendetem Material geschlossen werden. Über die genaue Ausgestaltung des Auftrages geben die Zeichnungen und Visualisierungen keine Auskunft, dies ist ausschließlich in den Leistungsbeschreibungen des Angebotes / der Auftragsbestätigung enthalten.

  1. SONSTIGES

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzten, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis erreicht wird. Das Gleiche gilt für Vertragslücken.

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Diese Vereinbarungen sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.

Über Inhalte der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge und über die zu vereinbarenden Events sowie über sämtliche im Zusammenhang mit der Organisation von Events den Parteien zuteilwerdenden Informationen vereinbaren die Parteien Stillschweigen gegenüber Dritten.